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   BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 2/65   

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BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 2/65 (https://dejure.org/1967,11162)
BSG, Entscheidung vom 21.09.1967 - 7 RKg 2/65 (https://dejure.org/1967,11162)
BSG, Entscheidung vom 21. September 1967 - 7 RKg 2/65 (https://dejure.org/1967,11162)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZB 21/52

    Kind aus geschiedener Ehe. Wohnsitz

    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 2/65
    Siebert, Komm. zum BGB, 5 8 Anm. 9; BGH 7, 104, 109 ff)" Im vorliegenden Fall indessen hatte der Kläger dem Verbleib der Tochter Hannele bei der Mutter ausdrücklich zugestimmt (Vereinbarung vom 18. November 1957)" Demgemäß hat das Kind Hannele seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht beim Kläger, sondern im Sinne des @ 3Ä Abs° 2 KGG in Graz/Österreich bei seiner Mutter; dort ist auf längere Dauer der natürliche und räumliche Mittelpunkt seiner gesamten Lebensbeziehungen" Die bürgerlich-rechtliche Vorschrift des @ 11 Abs° 1, Satz 1, Halbsatz 2 BGB" wonach das Kind bei verschiedenem Wohnsitz den Wohnsitz des Elternteils teilt" der das Kind in persönlichen Ange" legenheiten vertritt, ist hier nicht anwendbar° @ 54 Abs° 2 KGG verstößt nicht -GGÄ.
  • BSG, 25.11.1966 - 7 RKg 10/65

    Kindergeldanspruch - Reihenfolge der Kinder - Ordnung nach Lebensalter - Rang der

    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 2/65
    aF) und damit nach 5 1 Nr° 2 KGG anspruchsberechtigt ist° Das ISC sett voraus, daß der Anspruchsberechtigte mindestens drei Kinder hat (ä & Abs° l KGG)° @ 2 Abs° 1 KGG bestimmt, welche Kinder im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen sind" Dabei ist nach dem Aufbau des KGG zu unterscheiden zwischen Kindern, die nur mitzählen, den sogenannten "Zählkindern" und solchen, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen, 'den sogenannten "Zahlkindern" (vgl° BSG 25, 291)" Der Kläger, von dem zwei Kinder aus erster Ehe (Ralph und Hannele) und ein Kind aus zweiter Ehe (Corinna) abstammen und der das Kind (Peter) seiner zweiten Ehefrau als Stief- kindjiiseinen Haushalt aufgenommen hat, besitzt tatsächlich vier Kinder° Ein Kindergeldanspruch für das Kind Hannele steht ihm jedoch nicht zu° Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25" November 1966 (BSG 25, 291, 295) ausgeführt hat, ist für die Reihenfolge der Kinder im Sinne des Kindergeldrechts das Lebensalter (Geburtsdatum) maßgebend° Nach dieser Zählweise ist die Tochter Hannele das dritte Kind des Klägers° Damit ist sie als sogenanntes "Zählkind" im Sinne des KGG bei der Feststellung der Gesamtkinderzahl des Klägers zu berücksichtigen" Der Kindergeldanspruch für Hannele wäre aber nur dann begründet, wenn sie auch als "Zahlkind" gelten würde° Das ist indessen nicht der Fall".
  • LSG Hessen, 28.02.1973 - L 1 Kg 731/71
    Der Wohnsitzbegriff des bürgerlichen Rechts (§§ 7 ff. BGB) kann zur Auslegung nicht herangezogen werden (Hübschmann-Hepp-Spitaler a.a.O. Anm. 4; Urteil des BSG vom 21.9.1967 - 7 RKg 2/65 - zu § 34 Abs. 1 KGG).

    Insbesondere kann die Vorschrift des § 11 Abs. 1 BGB über den Wohnsitz minderjähriger Kinder nicht angewendet werden, vielmehr können auch minderjährige Kinder einen von ihrem gesetzlichen Vertreter abweichenden eigenen Wohnsitz im Sinne des o.a. Steuerrechtes haben (so auch (Hübschmann-Hepp-Spitaler a.a.O. § 13 StAnpG Anm. 6 b; Entscheidung des Reichsfinanzhofes III/252/39 vom 16. November 1939 - RSt-Bl. 1939, 1209; Urteil des BSG vom 21.9.1967 - 7 RKg 2/65).

  • BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 16/66

    Begriff des Wohnsitzes - Steuerrechtlicher Wohnsitzbegriff - Zivilrechtlicher

    Während@54 Abs, 1 KGGhinSichtlich des Wohnsitzesauf das Steuerrecht verweist, so daß hier der Wohnsitzbegriff des Steuerrechts maßgebend ist (vgl" das Urteil des Senats vom gleichen Tage » 7 RKg 2/65), fehlt eine solche Verweisung in £ 2 Abs° } Satz 1 BKGG° Die amtliche Begründung zu © 2 Abs" } BKGG, der den Wohnsitz der Kinder regelt, besagt nur, daß für Kinder, die in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 510 Dezember 1957 weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, auch nach @ }" Abs° 2 KGG auch.
  • BSG, 20.12.1967 - 12 RJ 596/64
    Hentenzahlung vom Territorialprinzip aus; grundsätzlich nur an Berechtigte im Bundesgebiet ausgezahlt (5% 1515, 4547 eve; BBG 24, 227), Das Térritorialprinzip ist nicht grundgesetzwidrig, wie das BSG mehrfach entschieden hat {Urteil vom 21" September 4967 - 7 RKg 2/65; BSG 25, 295, 298); denn die auf das Territorialprinzip abgestellten Regelungen stellen keine Differenzierungen dar, die auf sachfrem- Die Ausnahmen.
  • BSG, 23.02.1966 - 7 RKg 5/64
    Das LSG hat jedoch den Streitgegenstand des vorliegenden Verfsh1ens, der die Gewâ- hrung von Zweitkindergeld 1ür das Stiefkind Dieter H° betraf, verksnnt und hat daher zu Unrecht über einen AnsPruch auf ZVeitkindergeld schlechthin ents ehiedeno Nach @ 125 SGG kann das Gericht nur über den erhobenen Anspruch entscheiden, Prozessz;ualer Ans prueh ist das Begehren des Klägers, des GeriCht möge die Rechts folgge eines materiellreelt ichen istbe" tandes aussprechen (Peters-Sautter-Wolff, Komm, so Sosz, @ 123 Ann, 2; ?ohwer-Kahlmann, % 123 Anm, 3), Dieser Klagesnsgrueh, wie er sich am Schluß der mündlichen Verhandlung derstellt, ist der Anspruch, über den das Gericht entscheiden soll, Er wird vom Kläger in der Klage als Streitgegens tand bestinmt (BSG 2, 225, 229; BSG Bo, Juni 1964 - 7 RKg 2/65 ), 11 ssel leggebehd iur die Bestimmung des Streitgegenstandes is t die Rechts felgebehauptung, der Antrag des Klägrers, Mit diesem legt er fest, in welchem Umfangs er den Streit1all en scheiden las::en oder in welchem Um enge er einen Verweltungsalzt, der nach sei.ner Behauptung seine rechtlich geschützten Interessen verletzt, an: greifen will (vgl, Braekmann in DOK 1965, 465, 469), Hierbei st allerdings nicht am Wortlaut des Antr'gs zu haften, sondern dieser unter Eerüels icht1g sung des gesamten Vorbring qens nach seinem Sinn ausz ulegen (Vgl BSG in KGV, Rechtspr"- Nr, 1086; ».
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